Wir haben diese Woche zusammen mit den Grünen, SP, AL und FDP eine Parlamentarische Initiative (GNr. 2026/102 Einschränkung der Videoüberwachung des öffentlichen Grunds durch Private, Ergänzung der Datenschutzverordnung) mit einem Gesetzesentwurf eingereicht, bei dem die Überwachung im öffentlichen Raum in der Stadt Zürich neu geregelt wird.
Diesen Vorstoss (2019/57 Einführung einer Bewilligungspflicht für die Überwachung des öffentlichen Raums durch private Videokameras) gab es bereits, der Entsprechende Paragraph 10 der Datenschutz Verordnung (DSV) wurde jedoch nach Beschwerde vom Hauseigentümer Verband (HEV) vom Verwaltungsgericht ausser Kraft gesetzt.
Der Gemeinderat hat sich entschlossen diesen Entscheid nicht weiter zu ziehen da das Prozessrisiko zu gross war, da je nach Spruchkörper auch andere Artikel dieser hätten gekippt werden können.
So haben wir uns zusammengesetzt und nun den folgenden Vorstoss eingebracht:
Die Datenschutzverordnung (DSV, 236.100) vom 25. Mai 2011 mit Änderungen bis 20. November 2023 wird wie folgt ergänzt:
Art. 10
1 Die Videoüberwachung des öffentlichen Grunds durch Private ist grundsätzlich verboten.
2 Die partielle Mitüberwachung des öffentlichen Grunds kann in Ausnahmefällen bewilligt werden.
3 Für die Überwachung von Hausfassaden, welche unmittelbar an den öffentlichen Grund angrenzen und Personen im Vorbeigehen nicht vollständig erfasst, gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren.
Art. 10bis
1 Das zuständige öffentliche Organ bewilligt die Videoüberwachung des öffentlichen Grunds, wenn sie:
a. der Wahrung wichtiger privater Interessen dient
b. primär Privatgrund und den öffentlichen Grund lediglich im erforderlichen Umfang erfasst;
c. für die Wahrung der privaten Interessen erforderlich und geeignet ist sowie das private Interesse gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegt. Ein überwiegendes privates Interesse kann gegeben sein im Falle einer partiellen Mitüberwachung des öffentlichen Grunds zum Schutz von Leib und Leben oder zum Schutz von Sachen gegen Sachbeschädigung mit grossem Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB oder zum Schutz in Folge von wiederholter Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB.
2 Das zuständige öffentliche Organ erhebt keine Nutzungsgebühren.
Art. 10quater
Die bewilligte und gemeldete Videoüberwachung durch Private ist vor Ort angemessen zu kennzeichnen.
Die FDP konnten wir auch an Bord holen mit dieser Variante, somit sollten auch Beschwerden seitens des HEV ausbleiben. Ich bin froh über die gute Zusammenarbeit über Parteigrenzen hinweg und hoffe der Kompromiss führt zu deutlich weniger Überwachung im öffentlichen Raum!


